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Arbeitsrecht & Studium

Dienstag, 25.08.2020, #job

In Kooperation mit der Arbeiterkammer Steiermark

Welche Rechte habe ich als studierende Person, wenn ich gleichzeitig Arbeitnehmer*in bin? Worauf muss ich achten? Und wo finde ich alle wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht?

Um diese bedeutenden Aspekte für die Studienzeit zu klären, haben wir gemeinsam mit AK-Arbeitsrechtexperten Mag. Thorsten Bauer die wichtigsten Fakten rund um das Thema Arbeitsrecht und Studium für Sie zusammengefasst:

 

1. Was versteht man unter Arbeitsrecht?

Das österreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller Bestimmungen, die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen regelt.

Es gibt kein „Arbeitsgesetzbuch“, das Arbeitsrecht ist in vielschichten Rechtsquellen verankert. Darunter fallen u.a.  Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen wie dem Arbeitsvertrag.

 

2. Wie viele Stunden darf ich eigentlich neben dem Studium arbeiten?

Hier ist jedenfalls zu unterscheiden zwischen den arbeitszeitrechtlichen Obergrenzen einerseits sowie den Zuverdienstgrenzen für Studierende im Zusammenhang mit Beihilfen andererseits.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich. Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, leistet der*die Arbeitnehmer*in in der Regel Überstunden. Fallweise dürfen bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden – im Durchschnitt von 17 Wochen aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche.

Die Beurteilung der Zuverdienstgrenzen ist naturgemäß von mehreren Faktoren abhängig und kann abschließend nur im Einzelfall geprüft werden. Bei einem Bezug Studien- bzw. Familienbeihilfe beträgt die Grenze grundsätzlich € 10.000 pro Jahr.

 

3. Kann ich bei mehreren Nebenjobs gleichzeitig tätig sein?

Grundsätzlich ja, aber auch hier sind arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten:

Arbeitsrechtlicher Aspekt:

Ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht, ist im so genannten Konkurrenzverbot geregelt.

Mit dem Konkurrenzverbot sind gewisse Nebentätigkeiten während eines auf­rechten Dienstverhältnisses gesetzlich untersagt. Darüber hinaus sind ver­trag­liche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich ver­ein­bart­es Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, muss im Einzelfall erfolgen.

Wann ist ein Nebenjob untersagt?

  • Angestellten Personen ist ein Nebenjob ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innen ver­bot­en, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng aus­zulegen und umfasst nur die von den Arbeitgeber*innen tatsächlich ausgeübte Ge­schäfts­tätig­keit. Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung der Ar­beit­geber*innen verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu be­treib­­en – und zwar in jedem Geschäftszweig.                                                
  • Arbeiter*innen ist es verboten, ohne Einwilligung ihrer Arbeitgeber*innen einem „ab­träg­lich­en Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Neben­be­schäft­ig­ung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb der Ar­beit­geber*innen auswirkt.

Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher Arbeitgeber*innen informieren bzw. deren schriftliche Zu­stimm­ung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.

Achtung: Erfährt der*die Arbeitgeber*in von einem unzulässigen Nebenjob, können Arbeitnehmer*innen im schlimmsten Fall sogar fristlos entlassen werden.

Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt:

Wenn das Einkommen aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt (2020: 460,66 €), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen. Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn insgesamt durch mehrere gleichzeitig ausgeübte Dienst­ver­hältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Steuerlicher Aspekt:

Für die jährliche Steuerberechnung werden alle Löhne oder Gehälter (ohne Sonderzahlungen) addiert. Abgezogen werden die Sozialversicherungsbeiträge und mögliche andere Ausgaben, die geltend gemacht werden können. Ist dieser Betrag und damit das Jahreseinkommen geringer als 12.000 Euro, muss mit keiner Steuernachzahlung gerechnet werden. Wurden mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt und wird dieser Betrag überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung abhängig vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer.

 

4. Mein*e Vorgesetzte*r verlangt, dass ich Überstunden mache. Ich habe jedoch eine schwierige Prüfung in dieser Woche. Muss ich länger bleiben?

Bei der Frage, ob Überstunden zu leisten sind, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, z.B. ein Prüfungstermin oder Arzttermin, müssen grundsätzlich keine Überstunden geleistet werden. Es muss sich dabei jedenfalls um berücksichtigungswürdige Interessen handeln. Die Gründe auf Seiten der*des Beschäftigten müssen dabei schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Wurden bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag ge­ar­beit­et, dürfen weitere Überstunden in der betreffenden Woche oder am betreffenden Tag ohne Begründung ablehnt werden.

Das Thema Überstunden ist allerdings in der Theorie oftmals einfacher als in der Praxis.

Unser Tipp: Im Zweifelsfall immer eine Rechtsauskunft bei der AK Steiermark einholen!!!

 

5. Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten, wenn man vom Studium ins Berufsleben eintritt?

Das Berufsleben bietet viele Möglichkeiten, aber auch zahlreiche Herausforderungen. Junge Menschen wissen oft nicht, was auf sie zukommt. Die Verunsicherung führt dann dazu, dass der Gedanke ans Berufsleben nicht motiviert, sondern Angst macht.

Unser Tipp: Arbeitsverträge immer schriftlich vereinbaren!

Grundsätzlich gelten auch mündliche Vereinbarungen. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.

Die Arbeiterkammer Steiermark unterstützt Berufseinsteiger*innen gerne bei der Überprüfung von Arbeitsverträgen.

Weiterführende Informationen gibt es auf stmk.arbeiterkammer.at

 

6. Ich schaffe es leider zeitlich nicht, neben meinem Studium zu arbeiten. Sind meine Eltern verpflichtet, mir das Studium zu finanzieren?

Diese Frage betrifft das österreichische Familien- bzw. Unterhaltsrecht und hängt von vielen verschieden Faktoren ab. Eine Beantwortung dieser Frage ist sehr stark einzelfallabhängig.

Grundsätzlich besteht während der Ausbildung des Kindes ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium. Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Für die Frage, ob Eltern zur Finanzierung des Studiums verpflichtet sind, sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.

 

7. Viele Praktika sind unbezahlt. Muss mir der*die Arbeitgeber*in eine Entschädigung zahlen?

Praktika gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere betreffend eines allfälligen Entgeltanspruchs.

Zu unterscheiden sind u.a. Pflichtpraktika, Volontariate, Ferialarbeitsverhältnisse („Ferienjobs“).

Ein Praktikum kann insbesondere als Arbeitsverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein. Welches Vertragsverhältnis vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen und hat wesentliche Auswirkungen auf das (Nicht-)Bestehen eines Entgeltanspruches. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung von Vereinbarungen mit Praktikant*innen, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Praktika.

Bei der Beurteilung eines Praktikums als Arbeitsverhältnis kommt es auf das Überwiegen der genannten Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten wie z. B. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an. Überwiegen diese Kriterien nicht, sondern ist wesentlicher Vertragsinhalt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschrifteneinschließlich des für den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrages (dieser muss im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen) und der allenfalls anwendbaren Betriebsvereinbarung(en).

Im Gegensatz dazu führt ein Volontariat bzw. Pflichtpraktikum grundsätzlich nicht zu einem Entlohnungsanspruch.

Für die Beurteilung, um welche Praktikumsart es sich im Einzelfall handelt, steht die Arbeiterkammer Steiermark jederzeit gerne zur Verfügung.

 

8. Steht mir bei einer geringfügigen Beschäftigung Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu? Und habe ich auch einen Urlaubsanspruch?

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Form von Teilzeitarbeit.

Es haben daher auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf:

  • kollektivvertraglichen Mindestlohn,
  • Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand,
  • Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,
  • Pflegefreistellung,
  • Urlaub im Ausmaß von grundsätzlich 5 Wochen pro Arbeitsjahr und
  • Abfertigung Alt bzw. für Neueintritte seit 1.1.2003 auf Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Achtung: Sollte auf das Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag Anwendung finden und sind Sonderzahlungen auch nicht dienstvertraglich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld!

 

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Herr Mag. Bauer ist mit seinem Team für Sie auch persönlich bei weiteren Fragen gerne erreichbar!

Mehr Infos und Details finden Sie hier!

 

Sie wollen sich auch noch über Steuerfakten informieren? Hier geht es zum Artikel!

 

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