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Der erste Arbeitsvertrag

Dienstag, 16.08.2022, #job

Auf diese Punkte sollten Sie achten

Das Bewerbungsgespräch lief gut und Sie haben eine Jobzusage erhalten? Herzlichen Glückwunsch! Doch bevor Sie in die Arbeitswelt oder den neuen Job starten, muss der Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Vor allem jene Personen, die noch nie einen Arbeitsvertrag gesehen haben, sind beim Durchlesen oft überfordert und wissen meist auch nicht ganz genau, auf was zu achten ist.
Welche Inhalte und Punkte auf jeden Fall in einen Arbeitsvertrag gehören, möchten wir in diesem Blogbeitrag klären.

Wozu dient der Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist die Basis des Arbeitsverhältnisses und spiegelt sowohl Ihre Rechte und Pflichten als auch die des*der Arbeitgeber*in wider. Kurz gesagt verpflichtet sich der oder die Arbeitnehmer*in im Vertrag dazu, die Arbeitsleistung zu erbringen, der*die Arbeitgeber*in verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung des vereinbarten Gehalts. Darüber hinaus müssen noch folgende Angaben im Dienstvertrag (=Arbeitsvertrag) enthalten sein:
 

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber*in- und nehmer*in
     
  • Zeitliche Rahmen: Beginn des Dienstverhältnisses, Ende des Dienstverhältnisses (wenn es eine Befristung gibt) und Dauer der Kündigungsfrist, evtl. Angaben zur Probezeit
     
  • Arbeitsort und Arbeitszeit: Ist ein Wechsel des Arbeitsortes möglich? Gibt es die Möglichkeit zum Home-Office? Wie sind die wöchentlichen Normalarbeitszeiten geregelt? Gibt es eine Gleitzeitregelung?
     
  • Jobbeschreibung: Genaue Beschreibung der Tätigkeiten, des Verantwortungsbereichs und des Jobtitels
     
  • Gehalt: Kollektivvertrag, Bruttomonatsgehalt, evtl. Prämien und Zulagen, Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) und Fälligkeitsdatum der Gehaltszahlung
     
  • Urlaubanspruch pro Jahr

 

Darauf sollten Sie besonders achten

Nicht in jedem Arbeitsvertrag werden Sie Angaben zur Probezeit finden, da die Probezeit oft schon im Kollektivvertrag geregelt ist und deswegen nicht mehr gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart werden muss. Steht weder im Kollektiv- noch im Arbeitsvertrag etwas über die Probezeit, dann ist Ihr Vertrag ohne Probezeit zustande gekommen. Das bedeutet, dass Sie ab dem ersten Arbeitstag nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen können. Dasselbe gilt dann natürlich auch für den*die Arbeitgeber*in. Grundsätzlich ist die Probezeit sehr sinnvoll, da es Ihnen die Möglichkeit gibt herauszufinden, ob der Job tatsächlich das richtige für Sie ist. Üblicherweise beträgt die Probezeit 1 Monat, d.h. in dieser Zeit können Sie täglich und ohne Einhaltung einer Frist oder Angaben von Gründen kündigen.

Arbeits- und Pausenzeit: In Österreich beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden (in einigen Kollektivverträgen 38,5h) die Woche bzw. 8 Stunden pro Tag. Alles, was darüber hinaus gearbeitet wird, zählt zu Überstunden. Bietet das Unternehmen eine 4-Tages-Woche an, beträgt die Normalarbeitszeit meist 10 Stunden am Tag. Grundsätzlich ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit möglich, dies muss allerdings im Kollektivvertrag ersichtlich sein. So darf z.B. unter Einhaltung gewisser Regeln die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen 10 Stunden pro Tag betragen. In Ausnahmefällen dürfen sogar bis zu 12 Stunden am Tag bzw. 60 Stunden die Woche gearbeitet werden. Sobald Sie mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten, steht Ihnen eine 30-minütige Pause zu.

Überstunden: Als Arbeitnehmer*in hat man grundsätzlich die Möglichkeit, Überstunden abzulehnen, außer es wurde im Arbeitsvertrag anders vereinbart. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. vielen Krankständen bei den Kolleg*innen hat der*die Arbeitgeber*in immer das Recht, Überstunden anzuordnen. Unabhängig davon liegt jedoch die tägliche Höchstarbeitszeit bei 12 Stunden. Ob die Überstunden ausbezahlt oder als Zeitausgleich konsumiert werden können, muss ebenfalls im Dienstvertrag beschrieben werden.

 

Autorin: Sandra Weidinger
Beraterin und Trainerin im Career Center der Uni Graz

 

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