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Lügen erlaubt

Dienstag, 23.08.2022, #job

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Wenn Sie schon einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sind, kennen Sie das Gefühl wahrscheinlich: Die Angst auf gestellte Fragen keine gute Antwort parat zu haben. Doch nicht jedes Bewerbungsgespräch erfindet dabei das Rad neu, sondern es gibt klassische Bewerbungsfragen, die meist gestellt werden und deren Antworten man deswegen gut vorbereiten kann. Daneben kann es (leider) vorkommen, dass Sie Fragen gestellt bekommen, die Ihr Gegenüber eigentlich gar nicht stellen darf, da diese Fragen in einem Bewerbungsgespräch unzulässig sind. Welche dies sind, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie auf verbotene Fragen reagieren können, klären wir in diesem Blogbeitrag.

Grundsätzlich dürfen in einem Vorstellungsgespräch nur solche Fragen gestellt werden, die in einem Bezug zur angestrebten Stelle stehen und Ihre Eignung für die Stelle darlegen. Der Grund hierfür ist natürlich klar: Es dürfen keine Fragen gestellt, aufgrund dessen Beantwortung Nachteile entstehen könnten oder es zu einer Nichteinstellung kommt, denn dies ist gesetzeswidrig.

  • Fragen zu Ihrem Religionsbekenntnis: Religion ist Privatsache. Genau deswegen gibt es auch keinen Grund, wieso Ihr*e Arbeitgeber*in Interesse an Ihrem Religionsbekenntnis haben sollte. Es gibt hier jedoch eine Ausnahme: Wenn Ihre Religionszugehörigkeit für die Ausübung des Jobs relevant ist, müssen Sie natürlich die Wahrheit sagen. Dies betrifft z.B. Arbeiten in der Kirche oder bei der Caritas. Dasselbe gilt bei Fragen zur politischen Einstellung. Auch diese Frage ist unzulässig, außer Sie bewerben sich bei einer politischen Partei o.ä.
     
  • Fragen zur Gesundheit: Wenn Sie nach Ihrem Gesundheitszustand gefragt werden, müssen Sie hier nur Krankheiten erwähnen, die eine Gefahr für Ihre zukünftigen Kolleg*innen darstellen würden. Hier reicht aber die mündliche Auskunft, ein schriftliches Attest müssen Sie keinesfalls vorlegen.
     
  • Vorstrafen und Vermögen: Über Vorstrafen müssen Sie nur dann Auskunft geben, wenn die Vorstrafe im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsstelle steht, z.B. wenn Sie sich bei einer Bank bewerben, aber wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurden. Über laufende Schulden oder bisherige Verdienste müssen Sie ebenfalls keine Auskunft geben, es sei denn der*die Arbeitgeber*in wäre durch Ihre Schulden unmittelbar betroffen (Bsp.: Lohnpfändung).
     
  • Frage zur Schwangerschaft: Fragen zur Familienplanung oder einer (bevorstehenden) Schwangerschaft sind zurecht tabu und verboten, trotzdem werden sie vor allem Frauen immer mal wieder gestellt. Auch hier müssen Sie keine Auskunft geben, es sei denn, Sie bewerben sich als Frau in einem Beruf, bei dem schwere körperliche Arbeit von Ihnen verlangt wird oder das Hantieren mit gefährlichen Chemikalien (oder auch die Arbeit in einem Röntgenlabor) zur Tagesordnung zählt.
     
  • Auch diese Fragen sind u.a. verboten: Fragen zur Partnerschaft, sexueller Orientierung, Hochzeitsplänen, Erkrankungen in der Familie.
     

Wie geht man mit solchen Fragen um?

Obwohl die allermeisten Personalverantwortlichen oder Arbeitgeber*innen natürlich wissen, dass Sie derartige Fragen nicht stellen dürfen, probiert es der*die ein oder andere trotzdem und versucht Ihnen eine Antwort zu entlocken. Fakt ist aber, dass Sie auf solche Fragen nicht antworten müssen und sogar lügen erlaubt ist. Das heißt, würde man zu einem späteren Zeitpunkt herausfinden, dass Sie gelogen haben, müssten Sie trotzdem nicht mit negativen Konsequenzen rechnen.

Wenn Ihnen eine dieser Fragen gestellt wird, ist es aber zu allererst wichtig, dass Sie professionell reagieren. Konkret bedeutet dies, dass Sie gleich mal überlegen sollten, ob es sich hierbei um eine Ausnahme handelt und die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage tatsächlich etwas mit der Ausübung des Berufs zu tun hat. Wenn dem nicht so ist, empfehlen wir Ihnen, dies auch so anzusprechen und eventuell mit einer Gegenfrage zu kontern. So könnten Sie fragen, warum diese Frage gestellt wird und was das mit der Ausübung der Tätigkeit zu tun hat. Wichtig ist natürlich, dass Sie trotzdem freundlich und sachlich bleiben. Natürlich können Sie die Frage auch beantworten, entweder wahrheitsgemäß oder lügen. Zweiteres vor allem dann, wenn man Angst hat, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung ein K.O.-Kriterium für die Jobzusage wäre. Überlegen Sie sich deshalb bereits vor einem Bewerbungsgespräch, wie Sie auf solche Fragen reagieren möchten und seien Sie vorbereitet!

 

Autorin: Sandra Weidinger
Beraterin und Trainerin im Career Center der Uni Graz

 

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