Neben dem Universitätsgesetz (UG) ist der Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen die wesentliche studienrechtliche Grundlage für Studium und Lehre. Der Senat der Universität Graz hat am 07.03.2018 den Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen in aktualisierter Version beschlossen. Die neuen studienrechtlichen Bestimmungen wurden bereits im Mitteilungsblatt der Uni Graz vom 14.03.2018 veröffentlicht.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Bereich der Curriculaentwicklung bzw. in der Lehre? (Auswahl)
Curriculaentwicklung:
- § 7 Abs. 10 Änderungszeiträume
Grundsätzlich sind Curricula-Änderungen nur mehr nach Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten möglich. Notwendige Änderungen aufgrund studienrechtlicher Adaptierungen sind auch weiterhin zu früheren Zeitpunkten möglich. - § 9 Englische Titel und Studiengruppe
Auf dem Deckblatt des Curriculums werden in Zukunft ebenfalls die englische Bezeichnung des Studiums sowie die Zuordnung zu einer Studiengruppe gemäß
§ 54 Abs. 1 UG angeführt werden. - §§ 15 und 16 Kooperationsstudien
Es erfolgt eine Differenzierung zwischen „gemeinsam eingerichteten Studien“ (§ 15) und „gemeinsamen Studienprogrammen“ (§ 16) gemäß UG.
Lehre:
- § 20 Virtuelle Lehre
E-Learning und virtuelle Lehre sind bis zu 20 Prozent der Kontaktstunden immer möglich. Ein größerer Umfang ist nach Genehmigung umsetzbar. Studierende müssen vor Beginn des Semesters über die virtuelle Lehre informiert werden. - § 37 Bachelorarbeiten
Bachelorarbeiten können drei Mal wiederholt werden. Das Einreichen der Bachelorarbeit ist drei Semester lang möglich. Danach kann die Betreuung zurückgelegt werden, wenn keine Einreichung erfolgt ist. - § 44 Gefährdungen
Bei Gefährdung von Universitätsangehörigen oder Dritten ist ein Ausschluss von Studien durch das Rektorat möglich.
Sie wollen studienrechtlich sattelfest ins Sommersemester starten? Den gesamten Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen können Sie unter dem unten angeführten Link abrufen.
Link zu studienrechtlichen Rechtsquellen: