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Möglichkeiten, Herausforderungen und Grenzen der Kompetenzorientierung in der Lehre

Dienstag, 26.06.2018, #lehren

… waren das Thema einer Podiumsdiskussion im Rahmen eines Workshops der Österreichischen Forschungsgemeinschaft

In diesem Workshop vom 27./28.4.2018 (http://www.oefg.at/oeffentlichkeit/publikationen/online/ hochschul-und-bildungspolitische-veranstaltungen/) kamen auch die Rechtswissenschaften kurz zu Wort. Einige meiner dort geäußerten Gedanken prägen auch die folgenden, den einzelnen Schlagworten zugeordneten Zeilen als eine Art „Befundaufnahme“, aber auch als Bekenntnis einer Studiendekanin und Lehrenden.

Welche Kompetenzen sind in einem universitären universaljuristischen Studium zu vermitteln und wer gibt diese vor?

Abgesehen von § 3 Z 3 UG, der uns alle – zum Unterschied von den Fachhochschulen – zu einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung und zur Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, verpflichtet, sind es für das Studium der Rechtswissenschaften insbesondere die Vorgaben der juristischen Kernberufe (§ 2a RStDG, § 3 RAO, § 2a NO), die unsere Studienpläne binden. Darüber hinaus sind es aber auch die Anforderungen des Arbeitsmarkts (https://static.uni-graz.at/fileadmin/sowi-institute/Soziologie/ Institut/Dokumente/Projekte/ZusammenfassungV3.pdf), die ernst zu nehmen sind. Darunter werden von allen befragten Gruppen als vorrangige Kompetenzen schriftliche Ausdrucksfähigkeit, mündliche Präsentationstechniken, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit genannt. Im Studienplan (https://static.uni-graz.at/fileadmin/rewi/Referat_fuer_Studium_und_Lehre/Gesetze_Verordnungen/-17W_Diplom_JUS_112._Sondernummer__38.h_.pdf) finden sich darüber hinaus in „Qualifikationsprofil und Kompetenzen“ neben Aspekten der Internationalität und Interdisziplinarität als ein weiteres Studienziel das Verständnis des Rechts in seinem gesellschaftlichen, sozialen und ökonomischen Kontext.

 

Zieht man die sonstigen Grenzen kompetenzorientierter Lehre – die personellen und finanziellen Rahmenbedingungen – in Betracht, steht man vor den gesamten Herausforderungen der juristischen Ausbildung, nämlich eine „eierlegende Wollmilchsau“ zu sein.

Einer der einschränkenden Aspekte – die klassische Juristenausbildung als Massenstudium – wird ab dem nächsten Studienjahr im Ansatz überwunden sein, da das Studium der Rechtswissenschaften Zugangsbeschränkungen unterliegen wird. Jetzt geht es um deren sinnvolle Gestaltung, um diese Möglichkeit der qualitativen Verbesserung der Ausbildung auch wirklich zu nutzen.

Aber es reicht nicht, an der „Studierendenschraube“ zu drehen, sondern es bedarf auch einer Verbesserung der Qualität der Lehre. Das bedeutet nicht einfach, sich mehr und mehr der Neuen Medien zu bedienen oder den Praxisbezug in einem Übermaß zu betonen, sondern es geht um’s Grundsätzliche: um (spezifische) Rechtsdidaktik. Eine Disziplin, die sich erst in den letzten Jahren entwickelt hat und die noch in das Bewusstsein vieler Lehrender vordringen muss.

Worum soll es also in Zukunft – unter verbesserten Rahmenbedingungen – bei der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gehen, die vielmehr juristische BILDUNG sein soll: weder um das Erlernen von bloßem Wissen, noch um eine reine How to do-Lehre, sondern um die Grundlagen, Prinzipien und Zielsetzungen des Rechts, um Methodenkompetenz und Systemverständnis sowie um gesellschaftliche und ökonomische Zusammenhänge – und all das mittels „gelebter“ Kompetenzorientierung in der Studienplangestaltung, in der Lehre und in den Prüfungen über die Grenzen der einzelnen Fächer hinaus. Das Gesamtziel muss – neutral formuliert – kompetenzorientierter Outcome sein; oder ganz klassisch formuliert: „der gute Jurist“, der verantwortlich handeln kann.

Hier finden Sie das Positionspapier der Österreichischen Forschungsgemeinschaft

 

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