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Richtig kündigen

Dienstag, 18.04.2023, #job

In Kooperation mit der Arbeiterkammer Steiermark!

Wie kündigt man richtig? Und was erwartet mich nach der Kündigung, wenn ich noch keinen neuen Job habe? Um diese bedeutenden Aspekte vor einer Kündigung zuwissen, haben wir gemeinsam mit AK-Arbeitsrechtexperten Mag. Thorsten Bauer die wichtigsten Fakten rund um das Thema Kündigung zusammengefasst:

 

1. Wenn ich selbst kündigen möchte: Was muss ich dabei beachten und welche Fristen muss ich einhalten?

Wenn man selbst seinen Job aufgeben möchte, spricht man von Arbeitnehmerkündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung wird das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist aufgelöst.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet hingegen durch Zeitablauf. Dieses kann nur gekündigt werden, wenn diese Kündig­ungs­mög­lich­keit ausdrücklich mit den Arbeitgeber*innen vereinbart wurde.

Schriftlich oder mündlich kündigen?

Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Es besteht daher die Möglichkeit mündlich oder schrift­lich kündigen, außer der anzuwendende Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.

Tipps zur Kündigung:

Die Arbeiterkammer empfiehlt aus Beweisgründen jedenfalls schriftlich zu kündigen. Falls das Kündigungsschreiben per­sön­lich übergeben wird, sollte die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigt werden.

Wenn die Kündigung mit der Post geschickt wird, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief bei Arbeitgeber*innen einlangt. Erst ab diesem Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.

Die folgenden Kündigungsfristen betreffen die Rechtslage Stand 30.11.2020:

Kündigungsfrist bei Angestellten

Wenn nicht andersvereinbart, können Angestellte ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monats­letzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat.

Kündigungsfrist bei Arbeiter*innen

Ab dem 1.7.2021 ist aufgrund der Bestimmung des § 1159 ABGB grundsätzlich auch bei Arbeiter*innen eine gestaffelte Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zu fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Als Kündigungstermin könnten der 15. oder der Monatsletzte vertraglich vereinbart werden.

 

2. Worauf muss ich achten, wenn ich mich während eines Dienstverhältnisses bei einem anderen Unternehmen bewerbe?

Hierbei sind die Begriffe „Konkurrenzverbot“ und „Konkurrenzklausel“ zu unterscheiden. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten der Arbeitnehmer*innen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten der Arbeitnehmer*innen, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. 

Konkurrenzverbot 

Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist es den im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes/ einer Kauffrau tätigen Angestellten untersagt, ohne Bewilligung  der Arbeitgeber*innen

  • ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
  • im Geschäftszweig der Arbeitgeber*innenfür eigene oder fremde Rechnungen Handelsgeschäfte zu machen.

Dauer des Konkurrenzverbotes 

Das Konkurrenzverbot gilt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist – selbst dann, wenn Angestellte den Urlaub konsumierenoder vom Dienst freigestellt sind. 

Verstöße gegen das Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und die Arbeitgeber*innenzur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Darüber hinaus können Arbeitgber*innen Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. die Herausgabe der bezogenen Vergütungen verlangen.

Vorsicht!
Das dargestellte Konkurrenzverbot gilt nur für Angestellte. Im Arbeiterdienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn Arbeiter*innen ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreiben.

Konkurrenzklausel

Immer mehr Arbeitgeber*innen legen Arbeitsverträge vor, die sogenannte Konkurrenzklauseln enthalten. Es handelt sich dabei um eine Ver­ein­bar­ung, mit der Verpflichtung, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des*der alten Ar­beit­geber­*in tätig zu werden.Weder als Arbeitnehmer*in noch auf selbstständiger Basis. In vielen Fällen wird die Einhaltung der Konkurrenzklausel mit teils empfindlichen Ver­trags­straf­en abgesichert.

Konkurrenzklauseln schränken die Mobilität von betroffenen Ar­beit­nehmer­*innen erheblich ein. Arbeitgeber*innen erschweren ihren Mit­ar­beit­er­*innen einen Wechsel innerhalb der Branche zur Konkurrenz.

Trotzdem sind diese Klauseln unter folgenden Vor­aus­setz­ung­en gültig:

Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen. 

Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Kon­kurrenz­klau­sel schlagend werden.

Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Ar­beits­ver­hält­nisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung.

Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Be­endig­ung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt:

  • Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.580 Euro (2020) über­steigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in dies­em Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen un­regel­mäßig­en Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Pro­vision­en. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.
     
  • Für Vereinbarungen, vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.043 Euro (2020) über­steig­en, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weih­­nachts­geld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Ent­gelt­be­stand­teile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. 
     
  • Vereinbarungen vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Ar­beit­er­*innen) sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.

 

3. Wird mir das Arbeitslosengeld gestrichen, wenn ich selbst kündige? Wenn ja, wie lange?

Personen, die ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt haben oder ihre Arbeitsstelle aufgrund eigenen Verschuldens verloren haben, erhalten in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld. Wird die Kündigung von Dienstgeber*innen ausgesprochen, gibt es grundsätzlich keine Sperrfrist, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund schuldhaften Verhaltens der*des Dienstnehmer*in. Auch im Falle einer einvernehmlichen Lösung gibt es keine vierwöchige Sperre.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird von der Sperrfrist nicht beeinflusst; es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezugs um vier Wochen.

 

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