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Kündigung – Was jetzt?

Dienstag, 09.02.2021, #job

In Kooperation mit der Arbeiterkammer Steiermark!

Eine Kündigung wirft erstmals viele Fragen auf. Vor allem in der aktuellen Pandemie-Situation sind Unternehmen gezwungen, Arbeitsplätze stark zu reduzieren.  Die Arbeitslosenquote in Österreich betrug im Juli 2020 9,2 Prozent. Im Juli 2019 betrug die Quote rund 6,5 Prozent Dem gegenüber sank die Zahl der offenen Stellen um beachtliche 22 Prozent.*Wie verhalte ich mich also bei einer Kündigung der Arbeitgeber*innen? Und welche Rechte habe ich? Diese Fragen beantwortete uns AK-Arbeitsrechtexperte Mag. Thorsten Bauer.

*(Quelle: https://ooe.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/arbeitswelt/Mehr_Arbeitslosigkeit_durch_COVID-19.html
 

1. Die aktuelle Covid-Situation führt wieder zu vielen Kündigungen. Kann ich überhaupt fristlos gekündigt werden?

Auch während der Corona-Krise können Dienstnehmer*innen grundsätzlich gekündigt werden. Es gibt also keinen besonderen Kündigungsschutz aufgrund der Corona-Krise.

Ausnahmen gibt es jedoch im Bereich der Kurzarbeit.

Bei Kündigungen während der Kurzarbeit empfehlen wir umgehend Kontakt zur Arbeiterkammer Steiermark herzustellen (Tel. 05-7799-0).

Grundsätzlich kann ausgeführt werden, dass es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, ein Dienstverhältnis zu beenden. Wichtig ist, die Begriffe „Kündigung“ und „Entlassung“ zu unterscheiden. Im Volksmund werden die beiden Begriffe oft vermischt bzw. verwechselt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die Begriffe jedoch strikt zu trennen.

Unter Arbeitgeberkündigung versteht man die an den Arbeitnehmer*innen gerichtete schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Arbeitgeber*innen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen aufzulösen.Die Arbeitgeberkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille des*r Arbeitgeber*innen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein. 

Entlassung ist die sofortige ("fristlose") Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber*innenbei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe. Die Entlassung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie kann von Arbeitgeber*innen nicht einseitig zurückgenommen werden.

Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz, jene für Arbeiter*innen in der Gewerbeordnung geregelt.

Eine angestellte Person liefert zum Beispiel einen Entlassungsgrund, wenn sie ohne rechtmäßigen Hin­der­ungs­grund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert.

Auch wenn sie ohne Einwilligung des*r Arbeitgeber*in ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen be­treibt, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen.

Ein*e Arbeiter*in liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn die Person  einen Diebstahl, eine Ver­un­treu­ung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die sie  des Vertrauens un­würdig erscheinen lässt. Auch wenn sie die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine Pflicht­en vernachlässigt, rechtfertigt dies eine Entlassung.

Wir empfehlen bei einer Kündigung oder Entlassung sofort Kontakt zur Arbeiterkammer herzustellen, um eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vor allem die Fristen für Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen sind sehr kurz. In der Regel betragen diese lediglich 14 Tage.

 

2. Muss mir der*die Arbeitgeber*in eine Abfertigung bezahlen, wenn ich gekündigt werde?

Unter Abfertigung versteht man eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei gelten in Österreich zwei verschiedene Varianten, die sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses richten.

Eine Abfertigung erhält man, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Allerdings gibt es für die Auszahlung der Abfertigung Bedingungen – nicht bei jeder Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird auch tatsächlich eine Abfertigung ausbezahlt. Die Bedingungen hängen jedoch davon ab, ob das Dienstverhältnis unter die Abfertigung „alt“ oder „neu“ fällt.

  • Die Abfertigung „neu“ ist gesetzlich im BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) geregelt und kommt für jene Arbeitsverhältnisse zum Einsatz, die nach dem 31.12.2002 begründet wurden.
  • Die Abfertigung „alt“ ist im Angestelltengesetz geregelt (§23 AngG) und betrifft all jene Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begründet wurden.
     

Abfertigung „alt“:

Der Anspruch hängt dann davon ab, wie lange die ununterbrochene Beschäftigung in einem Unternehmen gedauert hat (Voraussetzung sind hierbei mindestens drei Jahre) und in welcher Form das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Anspruch besteht bei Kündigung durch Arbeitgeber*innen, ungerechtfertigter oder unverschuldeter Entlassung, berechtigtem vorzeitigen Austritt, Zeitablauf eines befristeten Arbeitsvertrages sowieeinvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bei Dienstnehmerkündigung, vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigter Entlassung enden, besteht kein Anspruch auf die Zahlungen der Abfertigung „alt“.

Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des durchgängigen Arbeitsverhältnisses und ist nach Dienstjahren gestaffelt:

3 Jahre Dienstzeit:      2 Monatsentgelte

5 Jahre Dienstzeit:      3 Monatsentgelte

10 Jahre Dienstzeit:    4 Monatsentgelte

15 Jahre Dienstzeit:    6 Monatsentgelte

20 Jahre Dienstzeit:    9 Monatsentgelte

25 Jahre Dienstzeit:    12 Monatsentgelte

Als Monatsentgelt wird das letzte monatliche Entgelt herangezogen, inklusive der durchschnittlichen Überstunden, Prämien und Provisionen. Hinzu kommen auch der monatliche Anteil des Urlaubszuschusses sowie des Weihnachtsgeldes.
 

Abfertigung „neu“:

Für alle Arbeitnehmer*innen, die in die Bestimmungen der Abfertigung „neu“ fallen, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, ab dem zweiten Beschäftigungsmonat laufend Abfertigungsbeiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Der Beitragssatz beträgt dabei 1,53% des monatlichen Gehalts, inklusive allfälliger Sonderzahlungen. Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Beiträge werden dann auf einem Konto der Abfertigungskasse für Sie gesammelt.

 Die gesammelten Abfertigungsbeiträge sind grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Hierfür gibt es jedoch auch Ausnahmen: Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, ungerechtfertigtem Austritt oder einer Kündigung durch die Arbeitgeber*innen innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Beitragszahlung wird die Abfertigung nicht ausbezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch verfällt. Die angesparten Beiträge bleiben auf Ihrem Abfertigungskonto bestehen.

Um sich die Abfertigung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen (sofern es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt), bedarf es einer schriftlichen Anforderung bei der Mitarbeitervorsorgekasse. Alternativ kann der Anspruch auch weiter veranlagt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dringend benötigt wird. Auch eine Übertragung in die Mitarbeitervorsorgekasse neuer Arbeitgeber*innen ist möglich, sowie die Übertragung in eine private Pensionszusatzversicherung.

 

3. Ab wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld? Habe ich rechtlich überhaupt Anspruch, wenn ich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis hatte?

Alle unselbständig Erwerbstätigen und freien Dienstnehmer*innen haben bei Ar­beits­los­ig­keit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vorliegen der erforderlichen Versicherungszeiten im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Allerdings nur, wenn ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit brutto 460,66 Euro (ab 1.1.2021: 475,86 Euro) lag.

Wie lange Arbeitslosengeld bezogen werden kann, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (d.h. es muss ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegen)
  • Alter bei Antrag auf Arbeitslosengeld

Wenn man zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragt und über 25 Jahre alt ist, muss man innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können.

Wenn man bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, gilt ein Antrag auf Arbeitslosengeld als wiederholte Inanspruchnahme. In diesem Fall bekommt man Arbeitslosengeld, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen an ar­beits­los­en­ver­sich­er­ungs­pflicht­iger Beschäftigung nachweisen kann.

Antrag stellen beim Arbeitsmarktservice

Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist am besten sofort und persönlich beim Ar­beits­markt­ser­vice zu stellen, denn das Arbeitslosengeld wird frühestens mit dem Tag der An­trag­stell­ung zuerkannt. Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthalt hat.

 

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